Sondereigentum


Glossar: Sondereigentum

Sondereigentum bezeichnet das individuelle Eigentumsrecht an einer bestimmten Wohnung oder anderen nicht für Wohnzwecke genutzten Räumlichkeiten sowie Stellplätzen innerhalb einer Immobilie, die in Form einer Eigentümergemeinschaft organisiert ist. Es steht im Gegensatz zum Gemeinschaftseigentum, das allen Eigentümern gemeinsam gehört.

Als Eigentümer eines Sondereigentums hat man die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die entsprechende Wohneinheit oder Räumlichkeiten. Man ist selbst verantwortlich für die Instandhaltung, Renovierung und alle weiteren Entscheidungen bezüglich des Sondereigentums. Dazu gehören beispielsweise die Gestaltung des Innenraums, die Wahl der Bodenbeläge oder die Einrichtung der Wohnung. Auch die Vermietung oder der Verkauf des Sondereigentums obliegen allein dem jeweiligen Eigentümer.

Im Gegensatz dazu umfasst das Gemeinschaftseigentum alle Bereiche und Einrichtungen, die gemeinschaftlich genutzt werden. Dazu gehören beispielsweise das Treppenhaus, das Dach, die Fassade, der Keller oder der Aufzug. Für das Gemeinschaftseigentum tragen alle Eigentümer gemeinsam die Verantwortung und müssen die damit verbundenen Kosten teilen.

Beispiel: In einem Mehrfamilienhaus mit insgesamt zehn Eigentumswohnungen besitzt jeder Wohnungseigentümer das Sondereigentum an seiner Wohnung. Das bedeutet, dass er alleiniger Eigentümer seiner Wohneinheit ist und für alle Entscheidungen bezüglich seiner Wohnung verantwortlich ist. Die gemeinschaftlich genutzten Bereiche wie das Treppenhaus, der Keller und der Garten gehören hingegen allen zehn Eigentümern gemeinsam als Gemeinschaftseigentum. Für die Instandhaltung und Pflege dieser Bereiche sind alle Eigentümer gemeinsam verantwortlich und tragen die Kosten entsprechend ihres Anteils am Gesamtobjekt.
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