Hegerich antwortet
Die Immo-Experten-Fragen
Ihre Fragen rund um das Thema "Immobilie"
Immobilien sind ein emotionales Thema, um das sich viele Mythen ranken. Es gibt sehr viele Unklarheiten sobald es um Verkauf, Kauf, Vermietung und Mieten geht. Peter Hegerich sieht sich als kompetenten Partner, der sein breit gefächertes Fachwissen seinen Kunden vorbehaltlos zur Verfügung stellt. Sie haben Fragen rund um das Thema Immobilien - allgemeine, spezielle, ungewöhnliche, einfache oder vertrackte? Hegerich antwortet.
Frage des Monats - Juli 2020
Kann ich als Erblasser eine Immobilie unter bestimmten Auflagen vererben, z.B., dass auf dem Grundstück stehende Haus muss auf jeden Fall stehen bleiben, darf maximal renoviert werden?
Die Immobilie ist in der Regel der wertvollste Besitz. Viele Eigentümer wollen ihr "sauer erspartes" Häuschen deshalb nicht einfach so aus der Hand geben. Und in der Tat hat der Erblasser das gute Recht, die Überlassung seines Besitzes mit Auflagen oder Bedingungen zu versehen. Geregelt durch die Paragraphen 1940, 2192 BGB handelt es sich dabei um eine rechtliche Regelung, mit der der Verfasser des Testaments den Erben oder Vermächtnisnehmer verpflichten kann, nach dem Tod des Erblassers eine bestimmte Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen.
Geschieht dies, dann kann der Erbe das Haus nur erben, wenn er die Bedingung oder Auflage akzeptiert und erfüllt. Zulässig ist dabei eigentlich alles, was rechtlich erlaubt und tatsächlich möglich ist. Selbstverständlich kann der Erblasser in seiner Auflage kein verbotenes Verhalten wie die Begehung einer Straftat verlangen. Oft verfolgen Erblasser über die Bedingung im Testament aber sowieso eher einen ideellen Zweck oder wollen die Nachkommen zu einem bestimmten moralischen Handeln anregen.
Gängige Bedingungen sind etwa die Verpflichtung, das Grab des Erblassers zu pflegen, die Verpflichtung, eine bestimmte Person in dem Anwesen bis zu deren Tod weiter wohnen zu lassen oder eben den Grundbesitz für kommende Generationen zu erhalten. Wichtig: Entscheidet sich der Erbe dazu, das Erbe auszuschlagen, ändert dies nichts an der Anordnung. Wenn nicht ausdrücklich vom Erblasser anders bestimmt, bleibt diese wirksam und ist von der nächsten Person der Erbfolge zu erfüllen. Die Bedingung bleibt sogar bestehen, wenn der Erbe vor Erfüllung der Auflage verstirbt. Die Bestimmung ist nun von der Person zu erfüllen, der das Haus nun überlassen wird.

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